Ob Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheitsfahrt oder Nötigung im Straßenverkehr. Hier geht es für den Beschuldigten um bedeutende Werte. Oft wurde die Fahrerlaubnis beschlagnahmt und vorläufig entzogen, es drohen Eintragungen von Straftaten im Strafregister, nicht selten die Eintragung von 3 Punkten im Fahreignungsregister, Probleme bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis und nicht selten die Gefahr, die berufliche Existenz zu verlieren (zum Beispiel bei Berufskraftfahrern).
Wichtig ist es, beim Vorwurf wegen Strafdelikten im Straßenverkehr sofort einen Verteidiger mit der Wahrung der Rechte des Beschuldigten zu beauftragen. Je früher der Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt wird, umso effektiver können die Rechte des Beschuldigten wahrgenommen werden. In vielen Fällen übernimmt die Rechtschutzversicherung die Kosten der anwaltlichen Interessenvertretung (jedenfalls bei fahrlässiger Begehung; bei vorsätzlicher Begehung besteht wenigstens vorläufig Rechtsschutz). Aber auch dann, wenn der Beschuldigte keine Rechtschutzversicherung unterhält, sollte schon früh ein Rechtsanwalt beauftragt werden, da bei einer Einstellung schon im Ermittlungsverfahren oder wenn ein mildes Strafmaß erreicht werden konnte, die Kosten meistens deutlich niedriger sind als bei einer Verteidigung vor dem Strafrichter.
Viele Beschuldigte entscheiden sich dafür, die Sache quasi „erst einmal laufen zu lassen“. Wenn aber erst nach Erlass des Strafbefehls der Verteidiger beauftragt wird, ist eine Verteidigung nur noch vor dem Strafrichter möglich, mit meist deutlich weniger Erfolgsaussichten und oft höheren Kosten.
Wir beraten Sie gerne über Ihre Verteidigungschancen und die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
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