Schadenspositionen bei Verkehrsunfällen:


Dass in der Unfallregulierung Schadenspositionen, wie zum Beispiel Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltsgebühren und eine Schadenspauschale bezahlt werden, weiß fast jeder.

Wie sieht es aber aus bei Kosten, die im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs entstehen.


Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs lässt in seiner Rechtsprechung dem Geschädigten bei der Ausübung der sogenannten „Ersetzungsbefugnis“ weitgehend freie Hand. Dies bedeutet, dass der Geschädigte als „Herr des Restitutionsgeschehens“ die Möglichkeit hat, frei und selbständig zu bestimmen, wie er den früheren Zustand vor Schadenseintritt wiederherstellt.

Dies kann zum Beispiel so geschehen, dass er das Fahrzeug in einer freien Werkstatt oder einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt. Er hat hier die freie Wahl des Vorgehens.

Der Geschädigte kann aber (sogar dann, wenn das Fahrzeug reparaturwürdig ist) auch ein Ersatzfahrzeug anschaffen, bekommt allerdings auch unter Berücksichtigung des Abzugs für den Restwert, dann keinesfalls mehr als die vom Sachverständigen kalkulierten Bruttoreparaturkosten. Trotzdem kann diese Vorgehensweise für den Geschädigten interessant sein, insbesondere bei sehr hohen Schäden, weil viele Fahrzeugeigentümer keinen Unfallwagen fahren möchten, auch keinen fachgerecht reparierten, zumal dann, wenn dieser einen kapitalen Unfallschaden hatte. Bei hohen Fahrzeugschäden bietet die Schädigerversicherung oft hohe Restwerte an und rechnet selbst auf der Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ab. Dann ist es nicht einzusehen, warum der Geschädigte diesen Weg der Abrechnung nicht selbst auch für sich wählen sollte.

Im Falle der Wiederbeschaffung entstehen aber nicht nur die Kosten für das Ersatzfahrzeug, sondern auch die Kosten der Stilllegung des beschädigten Fahrzeugs, der Umschreibung bzw. Neuzulassung des Ersatzfahrzeugs, Kosten für neue Fahrzeugschilder, die Kosten für die grüne Plakette, aber auch Kosten für die Abholung des Ersatzfahrzeugs, die erheblich hoch ausfallen können. Es sollte zumindest versucht werden, bei der gegnerischen Versicherung diese Kosten geltend zu machen, zumal dann, wenn die Versicherung selbst ein überregionales Restwertangebot unterbreitet und der Restwertaufkäufer möglicherweise viele 100 Kilometer entfernt seinen Sitz hat. Warum soll dann der Geschädigte nicht auch ein für ihn geeignetes und günstiges Ersatzfahrzeug in größerer Entfernung kaufen?


Die Schadenspositionen für die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs habe ich meinen Mandanten in einem Formular zusammengefasst.

Dies Formular finden Sie auf unserer Download-Seite.


Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und legen Sie es mir zur Regulierung mit der gegnerischen Versicherung vor.

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